4.3.3. Die betreffend das Vermögen gemachten Ausführungen des Gesuchsgegners zum Liegenschaftsverkauf, insbesondere zu den Rückzahlungen an D. und C. sowie bezüglich "Bezahlung diverser Schulden und Rechnungen", sind nicht hinreichend belegt und vermögen auch nicht zu überzeugen. Soweit der Gesuchsgegner angab, er könne auf Wunsch Belege nachreichen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass er von der Vorinstanz zur klaren und lückenlosen Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse aufgefordert worden ist. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Gesuchsgegners zu seinen Beteiligungen.