Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlen insbesondere detaillierte Angaben über seine Beteiligungen und Darlehen bei der G. AG und bei der H. AG, da die diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Gesuchsantwortbeilage 14) nicht aussagekräftig sind. Es fehlen sodann die Unterlagen zum Liegenschaftsverkauf in Q., und die effektive Schuldentilgung ist ebenfalls unzureichend belegt. Durch die Einreichung weiterer Unterlagen mit seiner Beschwerde anerkennt der Gesuchsgegner sodann, dass er sich vor der Vorinstanz nicht lückenlos über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewiesen hat.