Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteil 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Der Gesuchsgegner ist durch die Einreichung der Vielzahl an Unterlagen (an die Gesuchstellerin) seiner Mitwirkungspflicht insofern nicht nachgekommen, als er seine komplexen finanziellen Verhältnisse damit nicht vollständig dargelegt und keine Klarheit über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geschaffen hat.