Zudem liegen unbestrittenermassen komplexe finanzielle Verhältnisse vor – mehrere Einkünfte, Wohneigentum, Liegenschaftsverkauf, Beteiligungen, Schulden – weshalb erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Gesuchsgegners zu stellen sind. Bei einer nicht hinreichenden Darlegung der finanziellen Verhältnisse sind die Behörden weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen.