4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (nicht abgeholt) und Schreiben vom 10. Dezember 2019 aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob seine aktuelle finanzielle Lage die Bezahlung der vorgemerkten Beträge ganz oder teilweise zulasse. Der Gesuchsgegner führte daraufhin mit Schreiben vom 29. Januar 2020 sinngemäss aus, dass seine aktuelle finanzielle Lage die Bezahlung der vorgemerkten Beträge nicht zulasse und reichte dazu 84 Seiten Beilagen ein. Mit Schreiben vom 19. April 2021 (Beilage 17 zum Nachzahlungsgesuch) reichte der Gesuchsgegner erneut 425 Seiten an Beilagen zu den Akten.