An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 1083 S. 376).