Der von der Vorinstanz ausgerechnete Betrag von Fr. 7'276.24 [zivilprozessualer Notbedarf] stehe einem realen Einkommen von Fr. 7'351.30 gegenüber. Die Krankenkassenprämien seien falsch beziffert, für den Gesuchsgegner betrügen diese Fr. 302.65 statt Fr. 267.20 und für seine Ehefrau Fr. 421.05 statt Fr. 409.00, der Beleg für B.s Prämie habe er bereits am 19. April 2021 bei der Gesuchstellerin eingereicht. Die Steuern seien auf Fr. 488.25 statt Fr. 101.80 zu beziffern (Beschwerdebeilage 11). Der Verkaufspreis des Einfamilienhauses in Q. habe gemäss Kaufvertrag