Er habe zwar sinngemäss erklärt, die Unternehmen seien nicht rentabel. Es lägen jedoch weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung der beiden Unternehmen vor. Die Beteiligungen respektive Darlehen seien in der Steuererklärung 2020 vollumfänglich als Guthaben aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner die Unternehmen bzw. die Darlehen verkaufen und die Werte dadurch realisieren könnte. Damit wäre er in der Lage, die vorgemerkten Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Der Gesuchsgegner besitze sodann ein Einfamilienhaus in R.. Er habe die Liegenschaft im Jahr 2020 für Fr. 975'000.00 gekauft.