seien oder wie hoch die zu tilgende Hypothekarforderung gewesen sei. Der angebliche Verlust könne nicht stimmen, da aus den Unterlagen eine Grundstückgewinnsteuer ersichtlich sei. Da es sich bei den vorgenannten Zahlungen um Zahlungen an Verwandte und nicht an Makler oder Steuerbehörden handle, sei davon auszugehen, dass das Geld weiterhin dem Gesuchsgegner zustehe. Damit wäre er in der Lage, die vorgemerkten Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Der Gesuchsgegner verfüge weiter über Beteiligungen sowie Darlehen gegenüber der G. AG und der H. AG in Höhe von insgesamt Fr. 325'100.00. Er habe zwar sinngemäss erklärt, die Unternehmen seien nicht rentabel.