Nebst dem Überschuss aus Einkommen sei es dem Gesuchsgegner zudem möglich, die vorgemerkten Verfahrenskosten aus seinem vorhandenen Vermögen zu bezahlen. Per 15. November 2020 habe der Gesuchsgegner über ein Guthaben bei der UBS in Höhe von Fr. 136'625.83 verfügt, wovon Fr. 87'000.00 an C., Fr. 40'000.00 an D. und Fr. 8'212.35 an den Notar überwiesen worden seien. Der Gesuchsgegner habe ausgeführt, es handle sich dabei um Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in Q.. Es seien betreffend den Verkauf dieser Liegenschaft keine Unterlagen eingereicht worden. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, für welchen Preis diese verkauft worden sei, welche Kosten angefallen