Der Vollständigkeit halber berechnete die Vorinstanz den zivilprozessualen Notbedarf des Gesuchsgegners und stellte fest, dass er in der Lage wäre, die vorgemerkten Kosten zurückzubezahlen und das Gesuch damit selbst mit rechtsgenüglicher Mitwirkung gutzuheissen gewesen wäre. Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau seien ein Grundbetrag von Fr. 1'700.00 sowie Fr. 400.00 für die Tochter B. zu gewähren. Der zivilprozessuale Zuschlag von 25% betrage Fr. 525.00. Für die Eigentumsliegenschaft in R. fielen monatlich Fr. 731.25 für die Festhypothek und Fr. 192.50 für die Libor-Hypothek an.