2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 41'198.55 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe in seiner Stellungnahme vom 5. September 2021 diverse Ausführungen vorgenommen und zahlreiche Unterlagen eingereicht. Die Ausführungen hätten sich aber lediglich auf sein Vermögen beschränkt, zu seinem Einkommen sowie zu den Lebenshaltungskosten habe er keine Angaben gemacht. Aus diesem Grund habe er seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt, weshalb das Gesuch betreffend die Nachzahlung der vorgemerkten Verfahrenskosten ohne weiteres gutzuheissen sei.