" 1. Der Betroffene, A., wird verpflichtet, die vorgemerkten Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 41'198.55 nachzuzahlen. 2. Die Zahlung hat an das Obergericht des Kantons Aargau, Zentrale Inkassostelle, Aarau, zu erfolgen, von welcher Stelle ein entsprechender Einzahlungsschein zugestellt wird. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Der Gesuchsgegner erhob dagegen mit Eingabe datiert vom 5. September 2021 (Postaufgabe 29. September 2021) Berufung und stellte den -3-