2.2. Mit Verfügung vom 18. August 2021 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Gesuchsgegner auf, sich lückenlos über seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse seit 18. August 2018 auszuweisen, wobei im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde. 2.3. Mit Eingabe vom 5. September 2021 reichte der Gesuchsgegner Belege ein und nahm Stellung zum Gesuch vom 13. August 2021. Sinngemäss beantragte er, es sei von der Anordnung der Nachzahlung abzusehen. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 20. September 2021: