5. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Da seine Beschwerde von vornherein aussichtlos war, ist sein für das Beschwerdeverfahren gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: