Insofern ist es für das vorliegende Verfahren belanglos, ob die verarrestierten Vermögenswerte auch pfändbar sind. Die Vorinstanz hatte einzig darüber zu entscheiden, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung bestand. Dies hat sie bejaht und die Rechtsöffnung erteilt. Da der Beklagte in dieser Hinsicht keine substantiierten Einwände erhebt und folglich auch nicht darlegt, weshalb diese im Sinne von Art. 320 ZPO an einem rechtlichen Mangel leiden sollten, ist seine Beschwerde abzuweisen. -5-