4. Die vom Beklagten in seiner Beschwerde erhobenen Einwände zielen nicht auf die hier verfahrensgegenständliche Frage des Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels, sondern beziehen sich ausschliesslich auf die als Pfändungssubstrat verarrestierten Vermögenswerte, welche seiner Auffassung nach Guthaben aus der beruflichen Vorsorge darstellten. Er scheint zu verkennen, dass die Arrestlegung nur der Sicherung von Pfändungssubstrat dient, welches nicht mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch sein muss (vgl. Art. 271 Abs. 1 SchKG). Insofern ist es für das vorliegende Verfahren belanglos, ob die verarrestierten Vermögenswerte auch pfändbar sind.