Die Einwendungen des Beklagten, wonach zwei beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau bzw. dem Kantonalen Steueramt Zürich hängige Verfahren der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, verwarf die Vorinstanz einerseits mit dem Hinweis darauf, dass das erstgenannte Verfahren sich nicht auf den vorliegend verfahrensgegenständlichen güterrechtlichen Ausgleich beziehe und anderseits, dass das Nachsteuerverfahren seiner Zahlungspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 5.1 des Entscheids vom 13. Februar 2020 nicht entgegenstehe, da er im Falle der alleinigen Tragung einer Nachsteuer zur Rückforderung gegenüber der Klägerin berechtigt wäre (Entscheid E. 5).