3. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten gutgeheissen und zur Begründung im Wesentlichen erwogen, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf einen – zumindest soweit vorliegend von Relevanz – rechtskräftigen Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 13. Februar 2020, mit dem der Klägerin in Ziffer 5.1 des Entscheiddispositivs zulasten des Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 158'049.78, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft, zugesprochen worden sei. Dieser Entscheid berechtige zur definitiven Rechtsöffnung.