2. Die vollständigen Gerichtsakten sowohl aus dem Arrest- und dem nachfolgendem Rechtsöffnungsverfahren (SB 2021.8 + SB 2021.8.9) sowie dem vorliegenden Verfahren sind vom Bezirksgericht Bremgarten beizuziehen 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin." 3.2. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zu Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.