3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 2'800.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf." -3- 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen den ihm (in begründeter Fassung) am 11. November 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24.09.2021 um definitive Rechtsöffnung sei vollumfänglich aufzuheben