" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 07.05.2021) für den Betrag von Fr. 80'000.00 nebst Zins zu 5% seit 30.04.2021 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 500.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.