Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts Q. vom 7. Mai 2021 für eine Forderung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 30. April 2021. Als Forderungsurkunde und deren Datum bzw. Grund der Forderung wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 13.02.2020, Dispositiv Ziffer 5.1 (Teilforderung) Prosequierung Arrest Nr. ..." 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 11. Juni 2021 zugestellten Zahlungsbefehl am 21. Juni 2021 Rechtsvorschlag.