Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2021.215 (SR.2021.129) Art. 2 Entscheid vom 3. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Bastian Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Felix Meier, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Beklagter B._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Q._____ vom 07.05.2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betrei- bungsamts Q. vom 7. Mai 2021 für eine Forderung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 30. April 2021. Als Forderungsurkunde und deren Datum bzw. Grund der Forderung wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 13.02.2020, Dispositiv Ziffer 5.1 (Teilforderung) Prosequierung Arrest Nr. ..." 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 11. Juni 2021 zugestellten Zah- lungsbefehl am 21. Juni 2021 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 15. Juli 2021 beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betrei- bung gesetzte Forderung. 2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 13. September 2021 die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, eventuell dessen Sistierung bis zum Abschluss zweier anderweitig hängiger Verfahren. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 24. Septem- ber 2021: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 07.05.2021) für den Betrag von Fr. 80'000.00 nebst Zins zu 5% seit 30.04.2021 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 500.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 2'800.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag ge- mäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf." -3- 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen den ihm (in begründeter Fassung) am 11. No- vember 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24.09.2021 um defini- tive Rechtsöffnung sei vollumfänglich aufzuheben 2. Die vollständigen Gerichtsakten sowohl aus dem Arrest- und dem nachfol- gendem Rechtsöffnungsverfahren (SB 2021.8 + SB 2021.8.9) sowie dem vorliegenden Verfahren sind vom Bezirksgericht Bremgarten beizuziehen 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin." 3.2. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zu Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -4- 2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten gutgeheis- sen und zur Begründung im Wesentlichen erwogen, die in Betreibung ge- setzte Forderung stütze sich auf einen – zumindest soweit vorliegend von Relevanz – rechtskräftigen Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 13. Februar 2020, mit dem der Klägerin in Ziffer 5.1 des Entscheiddis- positivs zulasten des Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 158'049.78, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft, zuge- sprochen worden sei. Dieser Entscheid berechtige zur definitiven Rechts- öffnung. Die Fälligkeit der Forderung sei zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung ebenfalls gegeben gewesen (Entscheid E. 3 und 4). Die Einwendungen des Beklagten, wonach zwei beim Versicherungsge- richt des Kantons Aargau bzw. dem Kantonalen Steueramt Zürich hängige Verfahren der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, verwarf die Vorinstanz einerseits mit dem Hinweis darauf, dass das erstgenannte Ver- fahren sich nicht auf den vorliegend verfahrensgegenständlichen güter- rechtlichen Ausgleich beziehe und anderseits, dass das Nachsteuerverfah- ren seiner Zahlungspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 5.1 des Entscheids vom 13. Februar 2020 nicht entgegenstehe, da er im Falle der alleinigen Tra- gung einer Nachsteuer zur Rückforderung gegenüber der Klägerin berech- tigt wäre (Entscheid E. 5). 4. Die vom Beklagten in seiner Beschwerde erhobenen Einwände zielen nicht auf die hier verfahrensgegenständliche Frage des Vorliegens eines defini- tiven Rechtsöffnungstitels, sondern beziehen sich ausschliesslich auf die als Pfändungssubstrat verarrestierten Vermögenswerte, welche seiner Auf- fassung nach Guthaben aus der beruflichen Vorsorge darstellten. Er scheint zu verkennen, dass die Arrestlegung nur der Sicherung von Pfän- dungssubstrat dient, welches nicht mit der in Betreibung gesetzten Forde- rung identisch sein muss (vgl. Art. 271 Abs. 1 SchKG). Insofern ist es für das vorliegende Verfahren belanglos, ob die verarrestierten Vermögens- werte auch pfändbar sind. Die Vorinstanz hatte einzig darüber zu entschei- den, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung bestand. Dies hat sie bejaht und die Rechtsöffnung erteilt. Da der Beklagte in dieser Hinsicht keine substantiierten Einwände erhebt und folglich auch nicht darlegt, weshalb diese im Sinne von Art. 320 ZPO an einem rechtlichen Mangel leiden sollten, ist seine Beschwerde abzuweisen. -5- 5. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Da seine Beschwerde von vornherein aussichtlos war, ist sein für das Be- schwerdeverfahren gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Klägerin hatte keine Be- schwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt: Fr. 80'000.00. Aarau, 3. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Bastian