3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 40% seiner richterlich auf Fr. 2'773.30 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'109.30, zu bezahlen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)