Die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchgegner. 6. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C. und D. rückwirkend monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: