Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 3.3. Ab 13. Februar 2022 gilt in jeweils einer Periode von 2 Wochen, beginnend am Sonntagabend, 18.00 Uhr, endend am übernächsten Sonntagabend, 18.00 Uhr, folgende Betreuungsregelung: Von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 8 Uhr (bzw. bis zum Schulbeginn am Morgen), betreut der Gesuchsgegner C. und D. - 48 -