Der Gesuchgegner ist berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, am Montag und Donnerstag zum Mittagessen sowie jeweils 1 zusätzliche Nacht pro Woche zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich 6 Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchgegner.