3. 3.1. 3.1.1. Die Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, werden für die Zeit bis zum 12. Februar 2022 unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3.1.2. Mit Wirkung ab 13. Februar 2022 wird die alternierende Obhut der Eltern über die Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, angeordnet. 3.2. Für die Zeit bis 12. Februar 2022 gilt folgende Besuchs- und Betreuungsregelung: