Rechtsmittelverfahren), Zuschlägen von insgesamt 30% für die Eingaben vom 1. und 29. November 2021 und vom 6. Dezember 2021 (§ 6 Abs. 3 AnwT, unter Berücksichtigung von teilweise überflüssigen Ausführungen - 47 - des Beklagten), Barauslagen von pauschal Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 2'773.30 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4 5, 6 und 8 des Entscheids der Gerichtspräsidentin von Lenzburg vom 29. April 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: