5. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – bei der Obhutsfrage obsiegt der Beklagte praktisch vollumfänglich, im Unterhaltspunkt zu rund 40% - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr.2'500.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), dem Beklagten zu 30% und der Klägerin zu 70% aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten 40% der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT,