4.3.2. Beide Parteien tragen vorliegend die jeweiligen bei ihnen anfallenden Wohnkostenanteile von Fr. 500.00. Betreffend Krankenkassenprämien für C. und D. ist davon auszugehen, dass diese von der Klägerin bezahlt werden (vgl. Prämienrechnung Helsana, Klagebeilage 6). Die Kinderzulagen werden von der Klägerin bezogen (vgl. Lohnabrechnung der Klägerin vom September 2021, Berufungsantwortbeilage 2). Beim Beklagten ergibt sich ein bei ihm anfallender Bedarf von C. und D. von Fr. 1'311.15 (Anteil Grundbetrag Fr. 540.00 [45% von 2x Fr. 600.00] + Wohnkostenanteil Fr. 500.00 + Überschussanteil Fr. 271.15 [45% von 2 x Fr. 301.30]).