Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'829.65 (Einkommen Fr. 6'420.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'590.35 [inkl. Steuern]), diejenige der Klägerin Fr. 1'048.25 (Einkommen Fr. 5'048.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'999.75). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt somit rund 25% und diejenige des Beklagten rund 75%. Angesichts der Betreuungsanteile von 55% (Klägerin) bzw. 45% (Beklagter) erscheint es gerechtfertigt, dass die Klägerin 20% (je Fr. 267.25 - 46 - für jedes Kind) und der Beklagte 80% (rund je Fr. 1'069.00 für jedes Kind) am nicht durch die Kinderzulage gedeckten Kinderunterhalt trägt.