Beim gegebenen Überschuss sind die Bedarfe der Parteien um die Steuern zu erweitern. Mangels Beanstandungen der Parteien ist für den Beklagten weiterhin von Fr. 414.00 und für die Klägerin (inkl. Steueranteil der Kinder) von Fr. 400.00 auszugehen. Der Steueranteil der Kinder ist aufgrund der tieferen Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu hinten Erw. 4.3.2.) auf je Fr. 40.00 festzusetzen. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten inkl. Steuern beträgt somit Fr. 3'590.35 (Fr. 3'176.35 + Fr. 414.00). Dasjenige der Klägerin beträgt Fr. 3'999.75 (Fr. 3'679.75 + Fr. 320.00). Die familienrechtlichen Existenzminima von C. und D. (inkl. Steuern) betragen je Fr. 1'235.05 (Fr. 600.00 Grundbetrag;