Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt ohne Steuern Fr. 3'176.35 (Fr. 3'676.35 ./. Fr. 500.00 Wohnkostenanteil Kinder), dasjenige der Klägerin Fr. 3'679.75. Die Existenzminima von C. und D. zusammen betragen Fr. 2'390.10 (2x Fr. 600.00 Grundbetrag; 2x Fr. 95.05 KVG-Prämien; 4 x Wohnkostenanteil Fr. 250.00). Bei einem Einkommen der Parteien von insgesamt Fr. 11'468.00 (ohne Kinderzulagen) und einem zu deckenden Bedarf von Fr. 8'846.20 (Fr. 3'176.35+ Fr. 3'679.75 + Fr. 1'990.10 [nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 400.00]) ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2'621.80.