***Die Vorinstanz ging ab dem Zeitpunkt, in welchem sie der Klägerin ein höheres Einkommen anrechnete, von Steuern der Klägerin von Fr. 400.00 bzw. des Beklagten von Fr. 414.00 aus (Erw. 7.4.6. des angefochtenen Entscheids). Die Parteien haben sich nicht dazu geäussert, weshalb diese Steuerbeträge so zu übernehmen sind. Die Steueranteile der Kinder sind mit je Fr. 50.00 zu belassen. Der Steueranteil der Klägerin beläuft sich somit auf Fr. 300.00. - 45 - 4.3. 4.3.1. Für die Zeit ab 13. Februar 2022 (alternierende Obhut) ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: