Damit dem Beklagten sein Überschussanteil (Fr. 595.50) verbleibt, sind die Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf insgesamt Fr. 1'739.15 (Einkommen Fr. 6'420.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 3'676.35 ./. Steuern Fr. 409.00 ./. Überschussanteil Fr. 595.50) bzw. gerundet je Fr. 870.00 für C. und D. festzusetzen. Die Klägerin hat sich somit im Umfang von je Fr. 223.00 am Geldunterhalt von C. und D. zu beteiligen. **Die sich die Einkommensverhältnisse der Parteien nicht verändert haben, ist auch für den Monat August 2021 von den bisherigen Steuern auszugehen. 1. September 2021 bis 12. Februar 2022: