Fr. 4'314.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 2'867.45 ./. Steuern Fr. 179.00) - anstatt von Fr. 644.00 (ein Drittel ["grosser Kopf"] von Fr. 1'932.10) - aufweisen würde. Damit beiden Parteien ein gleich hoher Überschussanteil (Fr. 644.00) verbleibt, sind die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 950.00 (C.) bzw. Fr. 750.00 (D.) festzusetzen (Einkommen Beklagter Fr. 6'420.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 3'676.35 ./. Steuern Fr. 409.00 ./. Überschussanteil Fr. 644.00). Die Klägerin hat sich somit im Umfang von je Fr. 307.00 am Geldunterhalt von C. und D. zu beteiligen. Ein persönlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin ist aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht gegeben.