Würde der Beklagte den ganzen (um Steuern und Überschussanteil, abzüglich Kinderzulagen) erweiterten Bedarf der Kinder tragen, würde ihm ein Betrag von Fr. 20.65 (Einkommen Fr. 6'420.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 3'676.35 ./. Steuern Fr. 409.00 ./. fam.rechtl. EM Kinder [nach Abzug der Kinderzulagen] inkl. Überschussanteil Fr. 2'314.00) verbleiben, währenddem die Klägerin einen Überschuss von Fr. 1'268.00 (Einkommen - 42 -