Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen. 4.2. Für den Zeitraum, in welchem die Klägerin die alleinige Obhut über die Kinder C. und D. innehat (1. August 2020 bis 13. Februar 2022, vgl. Erw. 2.5.2. vorstehend), ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Klägerin Natural- und der Beklagte Geldunterhalt leistet. Es ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Kinder C. und D.: 1. August 2020 bis 31. Januar 2021: