Parameter in BGE 5A_311/2019 Erw. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle haben die Eltern den Unterhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 Erw.