3.6. 3.6.1. Im Existenzminimum von C. und D. berücksichtigte die Vorinstanz Fremdbetreuungskosten von je Fr. 140.00, dies mit der Begründung, der Beklagte habe diese anerkannt (Erw. 7.3.3. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte macht in der Berufung (S. 26 f.) geltend, er habe den Betrag von Fr. 140.00 nicht akzeptiert, zudem sei der Betrag nicht belegt und den Parteien seien noch nie Fremdbetreuungskosten angefallen. Die Klägerin verweist in der Berufungsantwort (S. 11) auf eine Bestätigung der AJ. in R., gemäss welcher sich die Fremdbetreuungskosten in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2021 auf Fr. 54'726.25 belaufen haben (vgl. - 39 -