3.5.3.2.2. Der Beklagte hält dem entgegen (Eingabe vom 1. November 2021, S. 17), es sei richtig, dass er nicht mehr bereit gewesen sei, bei der Gläubigerbank eine Hypothek abzuschliessen. Der Beklagte habe kein Vertrauen mehr in - 38 - die Bankberater und er könne nicht zum Abschluss einer Hypothek verpflichtet werden, welche ihn als Solidarschuldner weiterhin binde. Ungeachtet dessen seien die Wohnkosten der Klägerin nicht höher.