3.5.2. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung berücksichtigte die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 40.00, was in Bezug auf die frühere Anstellung bei der AC. unstreitig ist. Aufgrund der neuen Anstellung bei der O. in QR. sind der Klägerin entsprechend ihrem Antrag (Berufungsantwort S. 10) Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 80.00 (Fr. 200.00 x 0.4 [2 ganze Arbeitstage]) im Existenzminium zu berücksichtigen. 3.5.3. 3.5.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Klägerin Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 980.00 und Nebenkosten von Fr. 585.00.