Der jährliche Arbeitsweg der Beklagten beträgt 7'560 Kilometer (45 Arbeitswochen [unter Berücksichtigung von 5 Wochen Ferien und 10 Feiertagen] x 4 Arbeitstage x 42 km). Bei einer Fahrleistung von jährlich 7'560 Kilometer ergeben sich ohne Abschreibung, ohne Kapitalzinsen und - 37 -