fahren musste, und die Strecke R.-QS. gemäss Google Maps mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 30 Minuten zurückgelegt werden kann, kann der Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden und den Kompetenzcharakter des Fahrzeuges vermochte die Klägerin nicht glaubhaft zu machen. Es können daher die vom Beklagten anerkannten Fr. 100.00 für den Arbeitsweg im Existenzminimum der Klägerin berücksichtigt werden. In Bezug auf die neue Anstellung in QR. verhält es sich so, dass die Strecke mit dem Auto in rund 25 Minuten zurückgelegt werden kann, währenddem vom Wohnort der Klägerin bis zur Firma O. ein Zeitaufwand von rund 55 Minuten erforderlich ist (Google Maps).