3.5.1.3. Bei einem Fahrzeug handelt es sich dann um ein Kompetenzgut im Sinn der SchKG-Richtlinien (Ziffer II/4), wenn der Betroffene wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Klägerin führte in der persönlichen Befragung aus (act. 88), sie habe am 1. März 2020 bei ihrer damaligen Arbeitgeberin angefangen, sie sei im Homeoffice und gehe nur dienstags nach QS., Montag und Donnerstag sei sie zu Hause. Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin bei der früheren Anstellung bei der AC. lediglich an einem Wochentag nach QS. fahren musste, und die Strecke R.-QS.