3.5.1.2. 3.5.1.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 25), die Vorinstanz habe dem Fahrzeug der Klägerin wider die Gerichtspraxis Kompetenzcharakter beigemessen. Die blosse Zeitersparnis stelle keinen Grund dar, dem Auto Kompetenzcharakter zuzusprechen. Die Arbeitswegkosten der Klägerin seien um mindestens Fr. 29.00 zu reduzieren und die Leasingkosten überhaupt nicht zu berücksichtigen. Im Existenzminimum der Klägerin seien einzig Kosten von Fr. 100.00 für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen.