Bei alternierender Obhut ist auch beim Beklagten als betreuendem Elternteil wie bei der Klägerin ein Wohnkostenanteil der Kinder von je Fr. 250.00 in Abzug zu bringen und zum Bedarf der Kinder zu schlagen. - 35 - 3.4.3. Da, wie die nachfolgende Unterhaltsberechnung (Erw. 4.2. und 4.3. hinten) zeigen wird, genügend Mittel vorhanden sind, sind auch die VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 105.00 (Erw. 7.3.6. des angefochtenen Entscheids) zu berücksichtigen. Die familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten (ohne Steuern, vgl. dazu hinten Erw. 4.2. und 4.3.) sind folglich wie folgt festzusetzen: