Es verhält sich somit nicht so, dass in R. nur Wohnungen auf einem hohen Preisniveau zu finden sind, wie es der Beklagte behauptet. Unter Berücksichtigung des wegen der alternierenden Obhut erhöhten Raumbedarfs des Beklagten und der erforderlichen örtlichen Nähe der Wohnungen sowie der damit verbunden eingeschränkten Auswahl möglicher Wohnungen und der mit einem Umzug in eine finanziell günstigere Wohnung verbundenen Zügelkosten erscheint es angemessen, es bei den tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 1'910.00 und den nicht im Grundsatz bestrittenen Parkplatzkosten von Fr. 120.00 zu belassen.